9.2. Verjährung: Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, arglistigem Verschweigen, Übernahme einer Garantie, Rückgriffsansprüche nach § 445a BGB sowie Ansprüche nach dem ProdHaftG; hierfür gelten die gesetzlichen Fristen.